Jeder, der in einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland versichert ist, hat sie: die EHIC, die European Health Insurance Card, auf Deutsch: die Europäische Krankenversicherungskarte, abgedruckt auf der Rückseite der (deutschen) Krankenversicherungskarte. Die Idee: Mit der EHIC sollen in den anderen beteiligten Ländern Leistungen der Krankenversicherung schnell und unbürokratisch in Anspruch genommen werden können.
Die EHIC ist in den 28 EU-Staaten sowie in
den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
in der Schweiz
und über bilaterale Sozialversicherungsabkommen in Mazedonien, Montenegro und Serbien
anerkannt. In Großbritannien wird die EHIC als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme des Nationalen Gesundheitsdienstes (National Health Service – NHS) genutzt.
Die Behandlung mit der EHIC ist nur für Unfälle und akute Erkrankungen gedacht. Nur für diese erhalten Sie Leistungen und nur die, die sich für die Zeit Ihres Aufenthaltes als medizinisch notwendig erweisen. Reisen zur Behandlung im Ausland sind mit der EHIC nicht abgedeckt.
Ganz wichtig: Leistungen erhalten Sie nur in dem Umfang, wie sie auch einem gesetzlich Versicherten in dem Land zustehen würden. Das bedeutet, dass Sie beispielsweise dort geltende Eigenbeteiligungen auch gegen sich gelten lassen müssen.
Beispiel:
In Frankreich sieht das Krankenversicherungssystem für viele Leistungen Eigenbeteiligungen vor, die zum Teil recht hoch sein können. Beispielsweise kann sogar bei einer notwendigen Krankenhausbehandlung eine Eigenbeteiligung bis zu 30 Prozent der Kosten anfallen. Diesen Beitrag müssten Sie dann auch leisten, wenn Sie in Frankreich ins Krankenhaus gehen müssen.
Die Eigenbeteiligung erhalten Sie auch nicht von der deutschen Krankenkasse ersetzt. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall eine Auslandskrankenversicherung. Ein entsprechendes Angebot finden Sie hier.
Der Rücktransport aus dem Ausland nach Deutschland aus medizinischen Gründen gehört nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung – weder mit noch ohne Nutzung der EHIC. Deshalb sollte schon aus diesem Grund unbedingt eine entsprechende Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden, denn die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport können schnell eine sechsstellige Höhe erreichen.
Im Grunde wird die EHIC wie die Versichertenkarten in Deutschland verwendet. Unter Vorlage der EHIC werden Sie in den teilnehmenden Ländern direkt behandelt. Allerdings gilt das nur für staatliche Gesundheitsorganisationen, nicht für Privatärzte und Kliniken. Die Akzeptanz der EHIC ist in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich ausgeprägt. In einigen Staaten weigern sich die Ärzte – trotz der bestehenden Verpflichtung – ausländische Patienten mit der EHIC zu behandeln – sie bestehen auf Privatrechnung und Barzahlung. In anderen Ländern funktioniert es hingegen völlig problemlos. Bei einer Ablehnung können Sie die Rechnung (möglichst detailliert!) bei der deutschen Krankenkasse einreichen. Diese prüft dann, welche Kosten sie in Deutschland hätte zahlen müssen, und erstattet dann höchstens diesen Betrag.
Wird die EHIC akzeptiert erhält der Arzt oder das Krankenhaus sein Honorar von der ausländischen Versicherung oder Behörde, die Abrechnung erfolgt dann zwischen dem ausländischen und dem deutschen Versicherungsträger. Wichtig! Damit hat die deutsche Krankenkasse ihre Leistungspflicht erfüllt. Weitere Kosten, etwa die Selbstbeteiligung werden nicht übernommen. Das ist auch für Arbeitgeber wichtig, die Mitarbeiter ins Ausland entsenden (s.u.).
Schon wegen dieser Einschränkungen ist es unbedingt zu empfehlen, eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Wenn Sie Ihre EHIC nicht bei sich haben, wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse in Deutschland und fordern dort eine “Provisorische Ersatzbescheinigung die Europäische Krankenversicherungskarte (PEB)” an. Diese Ersatzbescheinigung wird bei Bedarf auch per Fax oder E-Mail verschickt, um das Verfahren zu beschleunigen. Sie legen diese Bescheinigung dann anstelle der EHIC beim behandelnden Arzt oder Krankenhaus im Gastland vor.
Die Gültigkeit ist auf der Karte aufgedruckt. Sie hängt von dem Land ab, in dem sie ausgestellt wurde. In Deutschland ist die Dauer der Gültigkeit an die Gültigkeit der Versichertenkarte gekoppelt. In den meisten Fällen ist die Krankenversicherungskarte etwa 5 Jahre gültig.
Angegeben sind die Daten des Versicherten, allerdings nur Name, Geburtsdatum, und die Versichertennummer. Außerdem die Kennziffer der ausstellenden Stelle, die Nummer der Karte und das Gültigkeitsdatum. Zwar sind auf dem Chip der elektronischen Gesundheitskarte weitere Daten gespeichert, diese können aber vom ausländischen Arzt oder Krankenhaus nicht ausgelesen werden.
Für privat Krankenversicherte gibt es keine EHIC – die gilt nur für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen. Wenn Sie privat versichert sind, müssen Sie – wie sonst auch – die Rechnungen zunächst selbst übernehmen und dann zur Erstattung bei Ihrer Versicherung einreichen. Allerdings sollten Sie sich vor dem Auslandsaufenthalt bei Ihrer Versicherung erkundigen, ob diese auch in Ihrem Zielland Leistungen erbringt. Mitunter sind längere oder berufliche Auslandsaufenthalte oder bestimmte Regionen ausgeschlossen. Dann kann auch hier eine ergänzende Auslandskrankenversicherung sinnvoll sein.
Insbesondere die Frage des Rücktransports aus medizinischen Gründen sollten Sie auf jeden Fall prüfen. Nicht alle privaten Krankenversicherungen, die in Deutschland abgeschlossen werden, umfassen auch diese Leistung.
Bei einer Entsendung muss der Arbeitgeber die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland übernehmen, und zwar in voller Höhe. Erstattet bekommt er von der Krankenkasse dann höchstens den Betrag, den diese bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland gezahlt hätte, erstattet. Alle nicht durch die EHIC abgedeckten Leistungen muss also der Arbeitgeber zahlen. Hat die Krankenkasse durch den Einsatz der EHIC ihre Leistungspflicht erfüllt, bleibt der Arbeitgeber auf diesen Kosten sitzen.
Ein weiterer zu beachtender Punkt besteht darin, dass die Krankenkassen für die Erstattung die detaillierte Rechnung des Arztes benötigt, damit sie die Höhe der Aufwendungen in Deutschland ermitteln kann. Andererseits hat der Beschäftigte das Recht, Diagnosen und Befunde zu schwärzen, weil sein Arbeitgeber kein Recht auf Kenntnis dieser Daten hat.
Um alle Schwierigkeiten und Kostenrisiken zu vermeiden, empfehlen wir daher dem Arbeitgeber den Abschluss einer entsprechenden Auslandskrankenversicherung für die entsandten Arbeitnehmer. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Weiterer Vorteil: Sie ersparen sich das Risiko, die Kosten eines Rücktransports aus medizinischen Gründen tragen zu müssen – auch diese Leistung sollte in der Auslandskrankenversicherung unbedingt enthalten sein.