Der Krankenversicherungsschutz ist für die meisten Menschen elementar. Denn die Kosten bei einer Erkrankung können sich schnell zu hohen Beträgen steigern. Das gilt ganz besonders, wenn ein Krankenhausaufenthalt notwendig wird. Die dann entstehenden Kosten überfordern die meisten Menschen finanziell. Deshalb kommt es darauf an, den Krankenversicherungsschutz kritisch zu prüfen.
Welche Absicherung ist möglich und sinnvoll, wenn jemand seinen ersten Wohnsitz im Ausland hat und in Deutschland (nur) ein Zweitwohnsitz besteht? Das hängt in erster Linie davon ab, in welchem Land sich der Erstwohnsitz befindet und aus welchem Grund man sich dort aufhält. Gemeinsam ist wohl allen, dass sie sich immer wieder für einen kurzen oder längeren Zeitraum in Deutschland aufhalten. Es ist also wichtig, dass sowohl im Ausland als auch in Deutschland ein Krankenversicherungsschutz besteht. Sie sollten deshalb beim Abschluss einer Auslandskrankenversicherung darauf achten, dass diese auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland leistet, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit, hier aber nur Ihren zweiten Wohnsitz haben.
Die sehr umfassende Absicherung, wie wir sie in Deutschland kennen, gibt es nicht überall. Innerhalb Europas bestehen zwar in aller Regel staatliche oder obligatorische Krankenversicherungen, die aber nicht immer für alle Personenkreise zugänglich sind. Außerdem sind die damit verbundenen Leistungen sehr unterschiedlich und nicht immer ausreichend. In Staaten außerhalb Europas ist die Situation noch schwieriger, da es in vielen Ländern eine „automatische“ Krankenversicherung gar nicht gibt, oder diese von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig ist, die Ausländer nicht immer erfüllen.
Sie sollten sich daher in jedem Fall vorher gut informieren, welche Krankenversicherungen in Ihrem Zielland bestehen, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie Zugang dazu erhalten (können) und ob die dort verfügbaren Leistungsangebote für Sie ausreichend sind. Sonst sollten Sie sich unbedingt um eine – ggf. zusätzliche – private Absicherung durch eine Auslandskrankenversicherung kümmern. Informationen zu unserem Angebot finden Sie hier.
Neben den 27 EU-Staaten gelten vergleichbare Regelungen in den so genannten EWR-Staaten, Island, Norwegen und Liechtenstein. Über besondere Verträge gilt das auch für die Schweiz und Großbritannien, obgleich diese nicht zu den EWR-Staaten gehören.
Für alle Staaten gilt: Die in einem Land bestehende Krankenversicherung muss auch Leistungen in jedem anderen EU/EWR-Staat erbringen. Das geschieht in der Regel über die EHIC, das ist die European Health Insurance Card, also die Europäische Krankenversicherungskarte. In vielen Ländern, in denen es eine Krankenversicherungskarte gibt, ist sie auf der Rückseite der Karte aufgedruckt. Sonst kann sie bei der jeweiligen Krankenversicherung oder Behörde angefordert werden. Die EHIC gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie in der Schweiz und in Großbritannien. Aber es gibt eine wichtige Einschränkung: Es werden nur Leistungen erbracht, die während der Dauer des Aufenthaltes notwendig werden und nur in dem Umfang, wie sie auch ein Einheimischer von seiner dortigen Versicherung bekommen würde.
Für einen in einem anderen EU/EWR-Staat Versicherten, der sich vorübergehend in Deutschland aufhält, bedeutet das:
Sie erhalten mit der EHIC die gleichen medizinischen Leistungen wie die Bürger, die in Deutschland bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.
Die Karte gilt nur bei einem Arzt oder Zahnarzt der als Kassenarzt registriert ist, also nicht bei ausschließlich privat abrechnenden Ärzten.
Die Eigenbeteiligungen für Medikamente oder bei Krankenhausbehandlung müssen Sie auch mit der EHIC zahlen. Das gilt selbst dann, wenn Ihre Versicherung im Ausland keine Selbstbeteiligung vorsieht.
Ein Rücktransport aus medizinischen Gründen ist über die EHIC nicht abgesichert.
Wenn Sie nach Deutschland einreisen, um medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen, sind die Kosten nicht über die EHIC gedeckt. Ausnahmen kann es – nach vorheriger Absprache und Zustimmung der ausländischen Krankenversicherung – bei chronischen Erkrankungen geben, wenn beispielsweise während des Aufenthaltes in Deutschland eine Dialyse oder eine Sauerstoffversorgung erforderlich ist.
Die EHIC gilt nur für einen Aufenthalt in Deutschland bis zu sechs Monaten.
Die EHIC können Sie direkt beim Arzt, Zahnarzt oder im Krankenhaus zur Behandlung vorlegen. Zusätzlich müssen Sie sich mit einem Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis, Reisepass etc.) ausweisen und auf einem Mustervordruck schriftlich erklären, dass Sie nicht zum Zwecke der Behandlung nach Deutschland eingereist sind.
Ist diese Form des Versicherungsschutzes für Sie nicht ausreichend, sollten Sie eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Das geht auch, wenn Sie deutscher Staatsbürger sind. Mehr Informationen dazu und die Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier
Es gibt noch einige andere Länder, deren Versicherte Leistungen in Deutschland in Anspruch nehmen können. Das sind Staaten, mit denen Deutschland ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Das sind: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Israel, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien und Uruguay. Hier gibt es allerdings nicht die EHIC, sondern es müssen besondere Anspruchsnachweise auf einem Vordruck von der ausländischen Krankenkasse bzw. der zuständigen Behörde ausgestellt werden.
Mit diesem Berechtigungsschein können Sie nicht direkt zum Arzt oder ins Krankenhaus gehen. Vielmehr müssen Sie diesen zunächst bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland gegen einen so genannten Behandlungsschein umtauschen. Mit diesem können Sie dann die Leistungen in Anspruch nehmen.
Auch hier gilt, dass nur medizinisch notwendige Kassenleistungen gewährt werden und nur dann, wenn die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in Ihr Heimatland aufgeschoben werden kann.
Deshalb empfiehlt sich auch bei einem ersten Wohnsitz in einem dieser Staaten eine Auslandskrankenversicherung, die bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland Leistungen erbringt.
In der Sozialversicherung gilt grundsätzlich das Territorialprinzip. Das bedeutet, dass immer das Sozialversicherungsrecht des Landes gilt, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung bei einem ausländischen Arbeitgeber aufgenommen, handelt es sich in aller Regel um einen regionalen Arbeitsvertrag und es gilt das dortige Recht. Also wird der Beschäftigte in der dortigen Sozialversicherung versichert und nicht in Deutschland. Sie sollten unbedingt prüfen, ob die Beschäftigung zu einer Krankenversicherung führt (Versicherungspflicht) oder eine freiwillige Versicherung auf Antrag im dortigen System möglich ist. Wenn es eine örtliche Krankenversicherung (staatliche oder obligatorische) Krankenversicherung gibt, sollten Sie schauen, ob die dortigen Versicherungsleistungen für Ihre Zwecke ausreichen, oder ob ggf. ein zusätzlicher Krankenversicherungsschutz auf privater Basis nötig und sinnvoll ist.
Wenn Sie im Ausland Ihren ersten Wohnsitz haben und dort einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, gilt im Wesentlichen das zur Beschäftigung bei einem ausländischen Arbeitgeber gesagte. Allerdings ist für Selbstständige eine staatliche oder obligatorische Krankenversicherung in den meisten Ländern nicht unbedingt gegeben, selbst wenn es eine solche für Arbeitnehmer gibt. Das ist ja auch in Deutschland so: Hier sind Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, automatische krankenversicherungspflichtig (bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze). Für Selbstständige gilt das nicht. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen entweder in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert werden oder sich für eine private Absicherung entscheiden.
Für Rentner gelten besondere Bedingungen. Wenn Sie eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung beziehen, wird diese – bei einer Verlegung des (ersten) Wohnsitzes – als so genannte Auslandsrente gezahlt. Ob Sie dadurch dann im Aufenthaltsland krankenversichert sind, hängt davon ab, ob es ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen gibt (siehe oben; Erstwohnsitz in einem EU/EWR-Staat; Erstwohnsitz in einem Abkommens-Staat). Wenn ja, stellt Ihnen die Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei der ausländischen Versicherung aus oder meldet Sie direkt dort an. Sie sind dann dort so versichert, wie auch ein Einheimischer, also mit allen Einschränkungen, Selbstbeteiligungen usw.
Wichtig: Eine solche Übertragung der Versicherung ist nur möglich, wenn Sie bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und nur eine Rente aus Deutschland beziehen.
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen anderen (Dritt-)Staat, endet Ihre deutsche Krankenversicherung. Sie müssen sich dann selbst um eine entsprechende Absicherung kümmern. Auch hier kommt es wieder darauf an, ob und welches Krankenversicherungssystem in Ihrem Wohnstaat besteht und ob Sie als Ausländer Zugang dazu haben. Ist das nicht der Fall oder reichen die Leistungen der ausländischen Versicherung nicht aus, sollten Sie eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Besonders wichtig ist das, wenn Sie immer wieder einmal vorübergehend nach Deutschland kommen, denn wenn kein Sozialversicherungsabkommen besteht, wird die ausländische Versicherung keine Leistungen bei einer Behandlung in Deutschland bezahlen. Und durch einen vorübergehenden Aufenthalt lebt die beendete deutsche gesetzliche Krankenversicherung nicht wieder auf.
Möchten Sie in einem anderen Land leben und sich dort niederlassen, gibt es neben der Frage der Krankenversicherung noch eine ganze Reihe anderer rechtlicher Fragen zu klären. Hier nur ein kleiner Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Wenn Sie deutscher Staatsbürger sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates besitzen, können Sie sich innerhalb der EU frei bewegen und sich in jedem Mitgliedsland niederlassen. Anders sieht es aus, wenn Sie eine solche Staatsangehörigkeit nicht haben oder sich in einem anderen Land niederlassen wollen. Dann benötigen Sie in der Regel schon für die Einreise ein Visum und für einen längeren Aufenthalt einen so genannten Aufenthaltstitel, also eine Aufenthaltserlaubnis. Wollen Sie in dem Land auch noch tätig werden, sei es als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger, brauchen Sie zusätzlich eine Arbeitserlaubnis, die Sie unbedingt vor Beginn der Tätigkeit beantragt und erhalten haben müssen.
Jedes Land erhebt von seinen Bürgern Steuern. In der Regel müssen diese aus dem Einkommen gezahlt werden. Wie und in welchem Umfang das der Fall ist, ist von Land zu Land unterschiedlich. Sie sollten sich dazu auf jeden Fall fachlich beraten lassen, sonst kann es schnell teuer werden oder sogar zu Bußgeldern oder anderen Strafen kommen.
Erzielen Sie Einkünfte in Ihrem Wohnstaat und in Deutschland, gelten ggf. die Regelungen eines so genannten Doppelbesteuerungsabkommens. Mit welchen Ländern Deutschland ein solches Abkommen abgeschlossen hat, können Sie beim Bundesfinanzministerium nachschauen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/doppelbesteuerungsabkommen.html