Welche Absicherung ist möglich und sinnvoll, wenn jemand seinen ersten Wohnsitz im Spanien hat und in Deutschland (nur) ein Zweitwohnsitz besteht? Dabei ist mitentscheidend, ob man sich immer wieder für einen kurzen oder längeren Zeitraum in Deutschland aufhält. Es ist also wichtig, dass sowohl in Spanien als auch in Deutschland ein Krankenversicherungsschutz besteht.
Grundvoraussetzung für den Zugang zu staatlichen Gesundheitsleistungen ist für alle Ausländerinnen und Ausländer, die länger als drei Monate in Spanien leben, die Registrierung im Ausländerregister, dem „Certificado de Registro de Ciudadano de la Union Europea“. Das ist unter Vorlage gültiger Ausweispapiere (Personalausweis, Reisepass) für folgende Personenkreise möglich:
Arbeitnehmer unter Vorlage eines Arbeitsvertrages, einer Einstellungsbestätigung oder einer Beschäftigungsbescheinigung
Selbständige, wenn sie einen Nachweis der Selbständigkeit erbringen
Rentner, die das europäische Formular S1 ihrer deutschen Krankenkasse vorlegen
Studierende oder Auszubildende, wenn sie eine Immatrikulationsbescheinigung, eine europäische Krankenversicherungskarte und einen Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel vorlegen
Nichterwerbstätige, wenn sie eine Krankenversicherung und ausreichende finanzielle Mittel (ca. 5.000 Euro für eine Person, für einen 3-Personen-Haushalt ca. 12.000 Euro) nachweisen können.
Mit der Registrierung erhalten Sie die so genannte NIE-Nummer. Damit erfolgt die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde, dem sog. „empadronamiento“. Damit erhalten Sie (außer wenn Sie zu den Nichterwerbstätigen gehören) den Zugang zum lokalen Gesundheitszentrum (Centro de Salud). Dort können Sie die Krankenversicherungskarte (tarjeta sanitaria) beantragen. Die Karte ist 10 Jahre gültig. Sie schließt den Versicherungsschutz für Angehörige (Ehepartner, Kinder bis zum 26. Lebensjahr) ein. Für die Ausstellung der Karte müssen Sie einige zusätzliche Angaben machen. Dies sind zum einen Angaben zu Ihren Einkommensverhältnissen, denn damit wird die Bedürftigkeit festgestellt, aber auch die Einstufung bei der Medikamentenzuzahlung vorgenommen. Außerdem sind Angaben zu Ihrem bisherigen Krankenversicherungsschutz erforderlich.
Die Höhe der Zuzahlungen für Medikamente (zwischen 0 % und 60 %) richtet sich nach Ihren Einkommensverhältnissen.
Die Krankenversicherung in Spanien ist durch Steuern finanziert. Sie müssen also – wenn Sie die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllen – selbst keine Beiträge zahlen. Eine Ausnahme besteht für Arbeitnehmer. Für diese wird ein „Globalbeitrag“ erhoben, der für alle Sozialversicherungszweige gilt. Dabei Sie als Arbeitnehmer 4,7 %, Ihr Arbeitgeber 23,6 % - bezogen auf das Entgelt.
Für die ärztliche und zahnärztliche Behandlung haben Sie grundsätzlich die freie Arztwahl, allerdings regionsbezogen. Der Zugang zu Fachärzten erfolgt in der Regel durch eine Überweisung des Allgemeinmediziners. Eine Eigenbeteiligung gibt es nicht. Beim Zahnersatz werden in der Regel keine Zahnimplantate übernommen.
Eine Krankenhausbehandlung ist – außer in Notfällen – durch eine ärztliche Überweisung möglich. Es besteht keine freie Wahl, Sie müssen das Krankenhaus in ihrem Wohnort aufsuchen. Eine Eigenbeteiligung gibt es nicht.
In der Sozialversicherung gilt grundsätzlich das Territorialprinzip. Das bedeutet, dass immer das Sozialversicherungsrecht des Landes gilt, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Wenn Sie eine Beschäftigung bei einem spanischen Arbeitgeber aufnehmen, gilt das dortige Recht. Also werden Sie in der spanischen Sozialversicherung versichert und nicht in Deutschland. Sie sollten also prüfen, ob die spanischen Versicherungsleistungen ausreichen, oder ob Sie (ggf. zusätzlich) einen privaten Versicherungsschutz (Auslandskrankenversicherung) benötigen.
Die Anmeldung und Beitragszahlung laufen dann direkt über Ihren Arbeitgeber. Sie sind dann nicht nur in der Krankenversicherung Mitglied, sondern es werden auch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt.
Wenn Sie als Bezieher einer deutschen Rente nach Spanien ziehen, lassen Sie sich vorher von Ihrer deutschen Krankenkasse das Formular S1 mitgeben. Damit können Sie sich dann wie oben beschrieben, bei der spanischen Versicherung anmelden.
Bei einer in Deutschland bestehenden privaten Krankenversicherung besteht in der Regel der Leistungsanspruch auch im Ausland. Das sollten Sie aber vor der Reise sicherheitshalber prüfen. Mitunter ist nämlich ein dauerhafter Aufenthalt ausgeschlossen und muss ggf. extra versichert werden.
Für eine zusätzliche Absicherung im Ausland bieten wir auch eine Auslandskrankenversicherung auf Dauer an, unabhängig davon, ob Sie noch einen Wohnsitz in Deutschland besteht oder nicht. Mehr dazu finden Sie hier.
Auf den Grund des dauerhaften Auslandsaufenthaltes kommt es dabei nicht an. Ob Sie also als Rentner, als Arbeitnehmer (mit regionalem Arbeitsvertrag) oder aus anderen Gründen dauerhaft nach Spanien oder in ein anderes Land ziehen – unser umfassender privater Krankenversicherungsschutz steht Ihnen zur Verfügung.
Spanien ist Mitglied der EU. Und für diese Staaten gilt: Die in einem Land bestehende Krankenversicherung muss auch Leistungen in jedem anderen EU/EWR-Staat erbringen. Das geschieht in der Regel über die die EHIC, das ist die European Health Insurance Card, also die Europäische Krankenversicherungskarte. Wenn Sie in Spanien versichert sind, ist die EHIC in einigen Regionen auf der Rückseite der spanischen Krankenversicherungskarte aufgedruckt. In Spanien heißt sie“Tarjeta Sanitaria Europea (TSE)”.
Sonst kann sie bei der “Seguridad Social” angefordert werden. Das ist die in Spanien zentral für die Sozialversicherung zuständige Behörde.
Die EHIC gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU (und damit natürlich auch in Deutschland), den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie in der Schweiz und in Großbritannien. Aber es gibt eine wichtige Einschränkung: Es werden nur Leistungen erbracht, die während der Dauer des Aufenthaltes notwendig werden und nur in dem Umfang, wie sie auch ein Einheimischer von seiner dortigen Versicherung bekommen würde.
Wenn Sie in Spanien versichert sind und sich vorübergehend in Deutschland aufhält, bedeutet das:
Sie erhalten mit der EHIC die gleichen medizinischen Leistungen wie die Bürger, die in Deutschland bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, aber nur für akut auftretende Erkrankungen.
Die Karte gilt nur bei einem Arzt oder Zahnarzt der als Kassenarzt registriert ist, also nicht bei ausschließlich privat abrechnenden Ärzten.
Die Eigenbeteiligungen für Medikamente oder bei Krankenhausbehandlung müssen Sie auch mit der EHIC zahlen. Das gilt selbst dann, wenn Sie in Ihrer Versicherung in Spanien keine Selbstbeteiligung zahlen müssen.
Ein Rücktransport aus medizinischen Gründen ist über die EHIC nicht abgesichert.
Wenn Sie nach Deutschland einreisen, um medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen, sind die Kosten nicht über die EHIC gedeckt. Ausnahmen kann es – nach vorheriger Absprache und Zustimmung der spanischen und der deutschen Krankenversicherung – bei chronischen Erkrankungen geben, wenn beispielsweise während des Aufenthaltes in Deutschland eine Dialyse oder eine Sauerstoffversorgung erforderlich ist.
Die EHIC gilt nur für einen Aufenthalt in Deutschland bis zu sechs Monaten.
Die EHIC können Sie direkt beim Arzt, Zahnarzt oder im Krankenhaus zur Behandlung vorlegen. Zusätzlich müssen Sie sich mit einem Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis, Reisepass etc.) ausweisen und auf einem Mustervordruck schriftlich erklären, dass Sie nicht zum Zwecke der Behandlung nach Deutschland eingereist sind.
Ist diese Form des Versicherungsschutzes für Sie nicht ausreichend, sollten Sie eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Das geht auch, wenn Sie deutscher Staatsbürger sind. Mehr Informationen dazu und die Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.